/ Tätigkeit als Externer Brandschutzbeauftragter ===> Ausübung eines Gewerbes

 

Die fachliche Eignung, um als Brandschutzbeauftragter tätig zu werden, wird anhand der Ausbildung nach TRVB 117 O in einer dazu anerkannten Ausbildungseinrichtung erworben. Damit können Brandschutzorgane als Dienstnehmer in Unternehmen/Organisationen eingesetzt werden. Die Oberste Leitung trägt dabei noch immer die volle Verantwortung und bedarf es auch einer gewissen Kontrolle, ob die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten auch verantwortungsbewusst wahrgenommen wird (Aufsichtspflicht).

 

Wird die Tätigkeit von Brandschutzbeauftragten extern vergeben, so ist für den/die externen Brandschutzbeauftragte/n eine Befugnis (Gewerbeberechtigung) erforderlich. Es bedeutet nämlich, auch "die Verantwortung dieser Tätigkeit auszulagern". Das hat durchaus seinen Charme, nicht zuletzt, da damit auch Teile der Haftung ausgelagert werden können. Es geht aber auch um die Auslagerung eines Teils der Sicherheit in der Organisation. Man muss also sorgfältig abwägen, wie weit man gehen und wieviel man tatsächlich auslagern bzw. extern vergeben möchte.

Unbedingt muss man auch auf die ausreichende Versicherungsdeckung des extern beauftragten Unternehmens achten.
Übrigens: Fehlt die erforderliche Gewerbeberechtigung, so ist auch keine Versicherungsdeckung gegeben. Zudem kann die eigene Organisation unter dem Aspekt des "Auswahlverschuldens" eine Mitverantwortung tragen...

 

Die WKO Wirtschaftskammer Österreich hat für die "Gewerbs­mäßige Aus­­übung der Funktion diverser Be­auftragter im Unternehmen" eine Information entwickelt, die wir Ihnen im Folgenden auch zur Verfügung stellen möchten. Weiters haben wir hier auch die WKO-Unterlage über die möglichen Rechtsfolgen bei unbefugter Gewerbeausübung verlinkt.



/ Gewerbs­mäßige Aus­­übung der Funktion diverser Be­auftragter im Unternehmen

 

Im Rahmen der Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten ist eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Für deren Einhaltung sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, im Einzelunternehmen der Betriebsinhaber und bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die vertretungsbefugten Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann auch delegiert werden. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 VStG berechtigt, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, verantwortliche Beauftragte zu bestellen.

 

Darüber hinaus sehen viele Materiengesetze, vor allem unter dem Aspekt des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutzes die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung vor,  für bestimmte Bereiche  oder Funktionen auch Beauftrage zu bestellen.

 

Im Wesentlichen sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Abfallwirtschaftsgesetz (§ 11)
Abfallbeauftragter
Arbeitsinspektionsgesetz (§ 23)
Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§§ 73 -79)
Arbeitsmediziner
Sicherheitsvertrauensperson
Sicherheitsfachkraft
Sicherheitstechnisches Zentrum
Arbeitsstättenverordnung (§ 43 Abs.1)
Feuerpolizeigesetz der Länder
Brandschutzbeauftragter
Gefahrengutbeförderungsgesetz § 11
Gefahrgutbeauftragter
Chemikaliengesetz (§ 44 Abs.1)
Giftbeauftragter
Strahlenschutzgesetz (§§ 6,7,20)
Strahlenschutzbeauftragter
Gentechnikgesetz (§ 14)
Beauftragter für die biologische Sicherheit

 

Sofern diese Tätigkeit als Beauftragter tatsächlich selbständig ausgeübt wird, ist im Regelfall auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung notwendig. Eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Beauftragter ist allerdings nur dann möglich, wenn das jeweilige Materiengesetz nicht zwingend eine Dienstnehmerstellung des Beauftragten vorsieht.  

Folgende Beauftragtentätigkeiten können auf Grund der betreffenden Materiengesetze als Gewerbe ausgeübt werden:

Abfallbeauftragter
freies Gewerbe
Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes
reglementiertes Gewerbe
  • Sicherheitsfachkraft
  • Sicherheitstechnisches Zentrum
Brandschutzbeauftragter
reglementiertes Gewerbe
  • Sicherheitsfachkraft
  • Sicherheitstechnisches Zentrum
  • Ingenieurbüro einschlägiger Fachrichtung
Gefahrengutbeauftragter
freies Gewerbe
Giftbeauftragter
freies Gewerbe
Strahlenschutzbeauftragter
freies Gewerbe

Die Tätigkeit als Beauftragter für die biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz und die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kann nur durch einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer erbracht werden.

 

Stand: 20.12.2023