/ Ausgangssituation

In Österreich ist es zumeist so, dass Unternehmen / Organisationen erst dann bestimmte Brandschutzorgane einsetzen, wenn diese auf Basis einer Rechtsgrundlage behördlich vorgeschrieben werden. Besteht erhöhter Bedarf an Schutz (z.B. wegen großer Brandabschnitte, besonderen Nutzungen, hohe Brandgefahr, hohe Personendichte, gefährliche Stoffe, u.dgl.) haben verschiedene Behörden nach unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen geeignete Brandschutzorgane vorzuschreiben. Eine Situation, die nach unserem Verständnis nicht mehr zeitgemäß ist, denn es liegt in der Eigenverantwortung jeder Organisation, sein eigenes Risiko zu kennen und damit umzugehen. Sicherheits- und Brandschutzvorsorge ist damit nicht etwas, was nur nach behördlicher Auflage einzuhalten ist, sondern immer.
In der Verantwortung, für Sicherheit und Brandschutz zu sorgen, steht der Betreiber bzw. die Oberste Leitung einer Organisation. Und das auch dann, wenn behördlich keine bestimmten Funktionen gesondert vorgeschrieben sind. Die "Erhaltung des behördlich genehmigten Zustands nach den gesetzlichen Vorschriften" sowie die Einhaltung von Personenschutz, Sachwertschutz und Umweltschutz sind gesetzliche Anforderungen, die nicht erst dann gelten, wenn man bestimmte Organe vorgeschrieben bekommt.

 

Hinweis: Trotz sorgfältiger Datenpflege auf unserer Homepage kann es sein, dass die eine oder andere Grundlage nicht mehr exakt stimmt und durch eine Novelle oder Neuerscheinung eines der genannten Gesetze ersetzt wurde. Wir bitten, das zu entschuldigen und für eine qualifizierte Information in Behördenangelegenheiten das aktuelle Gesetz eigenständig abzurufen.